Wie Sie sicherlich wissen sind Meinungsäußerungen, gleich ob diese in Bild, Schrift oder Wort erfolgen oder ob diese analog oder digital kundgetan werden, zulässig. Dies ergibt sich aus dem Grundrecht auf Meinungs- und Kommunikationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG.
Genauso wie es jedem Menschen erlaubt ist, beispielsweise seine politische Meinung zu einem Thema zu verbreiten, ist es jedem Supermarktkunden möglich, seine Erfahrungen in dem konkreten Geschäft bei dem konkreten Betreiber zu kommunizieren.
Vor diesem Hintergrund sind natürlich auch sonstige Rezensionen im Internet durch die Meinungsfreiheit geschützt und dementsprechend zulässig.
Auf der anderen Seite der Meinungsfreiheit ist natürlich auch den Rechten und Interessen des Unternehmens, das bewertet worden ist, hinreichend Rechnung zu tragen, indem diese mit dem vorgenannten und in Einklang gebracht werden.
Bei Internetbewertungen ergibt sich der grundrechtliche Schutz auf Seiten des Unternehmers in aller Regel aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht bzw. dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG; auch Unternehmen als solche, d.h. losgelöst von Ihnen angehörenden Personen, und juristische Personen erfahren aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK als sozialer Geltungsanspruch, der das unternehmerische Ansehen in der Öffentlichkeit schützt (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juli 2015, Az. VI ZR 340/14), einen grundrechtlichen Schutz.
Weitere Links zum Thema
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen